Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung beantragen
Wenn Sie als Ausländer der Ausländerin im Besitz einer Duldung sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise nachgehen möchten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Achtung: Die Beschäftigung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis erhalten haben. Die Arbeitserlaubnis müssen Sie schon für die bestehende Duldung beantragen.
Hinweis: Geduldete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Abschluss ihrer qualifizierten Berufsausbildung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
keine
Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Passpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis Ihrer Berufsausbildung oder Ihres Studiums beziehungsweise Nachweis Ihrer qualifizierten Beschäftigung in den letzten drei Jahren
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Kosten
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr oder über ein Jahr: EUR 100,00
- Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
- Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Sonstiges
Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Familiennachzug.
Sie dürfen ebenfalls erwerbstätig sein.
Wenn Sie selbständig tätig sein wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Rechtsgrundlage
- § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- § 18 Beschäftigung
- § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
- § 21 Selbstständige Tätigkeit
- § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Zuständigkeit
die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt.
Freigabevermerk
08.08.2024 Justizministerium Baden-Württemberg